
Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien
Menschen mit Behinderungen und ihre Familien brauchen oft finanzielle Hilfe. Es gibt viele Unterstützungen, die ihnen zustehen. Wir informieren darüber, helfen beim Ausfüllen von Anträgen und beraten bei Problemen mit Behörden.
Alleinstehende Menschen ab 18 Jahren, die nicht arbeiten können, bekommen 2025 monatlich 1.209,01Euro Mindestsicherung. Jüngere unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern oder Großeltern wohnen, erhalten 846,31Euro (75%).
Zusätzlich gibt es für Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % einen Zuschlag von 217,62 Euro monatlich.
Wer eigenes Einkommen hat (z. B. Gehalt, Waisenpension), bekommt weniger Mindestsicherung. Pflegegeld oder Familienbeihilfe werden nicht abgezogen.
Wenn die Eltern an verschiedenen Wohnorten leben, kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Dieser wird von der Mindestsicherung abgezogen.
Für Menschen mit Behinderung ohne eigenes Einkommen kann es unter bestimmten Bedingungen einen lebenslangen Unterhaltsanspruch geben. Falls nötig, wird die Höhe des Unterhalts vor dem Bezirksgericht geklärt – es sei denn, die Durchsetzung ist offensichtlich erfolglos oder unzumutbar.
Hat die antragstellende Person eigenes Vermögen (z. B. Konto, Sparbuch, Bausparvertrag) oder erhält eine Erbschaft, darf dieses insgesamt eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. 2025 liegt diese Grenze bei 7.254,06 Euro Euro (das Sechsfache des 100%-Mindestsicherungssatzes). Wird sie überschritten, gibt es solange keine Mindestsicherung, bis nachgewiesen wird, dass das überschüssige Geld ausgegeben wurde.
Weitere Infos: MA 40 Mindestsicherung
Zusätzlich kann ein Wohnungszuschuss beantragt werden.
Menschen mit Behinderung (mind. 50 %), die sich nicht selbst erhalten können, bekommen erhöhte Familienbeihilfe, wenn die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde.
Die Höhe beträgt 2025 138,40 Euro (für das 1. Kind) plus + 189,20 Erhöhungsbeitrag. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2025 € 70,90 und muss nicht gesondert beantragt werden. Diese Leistung wird 12x pro Jahr ausbezahlt.
Weitere Infos: Familienbeihilfe
Wenn ein erwachsenes Kind in einer vollbetreuten Wohneinrichtung lebt, haben die Eltern meist keinen Anspruch mehr auf die erhöhte Familienbeihilfe. Eine Ausnahme gibt es, wenn sie monatlich mindestens diesen Betrag als Unterhalt zahlen.
Das Kind selbst kann die erhöhte Familienbeihilfe aber weiterhin bekommen – es muss sie gegebenenfalls neu beantragen.
Das Pflegegeld wurde 2025 erhöht. Es gibt 7 Stufen:
- Stufe 1 (ab 65 Std.): 200,80 Euro
- Stufe 2 (ab 95 Std.): 370,30 Euro
- Stufe 3 (ab 120 Std.): 577,- Euro
- Stufe 4 (ab 160 Std.): 865,10 Euro
- Stufe 5 (ab 180 Std., besonderer Pflegeaufwand): 1.175,20 Euro
- Stufe 6 (ab 180 Std., Tag-/Nachtbetreuung): 1.641,10 Euro
- Stufe 7 (ab 180 Std., Arme/Beine nicht verwendbar): 2.156,60 Euro Weitere Infos: Pflegegeld
Ist die Person mit Behinderung in einer Tagesstruktur beschäftigt, stehen dem Fonds Soziales Wien 30% des Pflegegeldes zu. Der Fonds hat die Möglichkeit, bei Nichtbezahlung der 30 % den Betrag zurückzufordern.
Bei „Wohnunterbringung“ verbleiben der Person mit Behinderung ein Taschengeld von € 181,35.
Eltern, die ein Kind mit Behinderung haben (mind. 50 %), können monatlich 262,- Euro als Sonderausgabe absetzen. Weitere Kosten (z. B. Schulgelder, Tagesstruktur-und Wohnbeiträge, Betreuungskosten) sind zusätzlich absetzbar.
Weitere Infos: bmf.gv.at
Voraussetzung:
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und
- im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebend
Personen, die von der Pflege eines Kindes mit Behinderung in Anspruch genommen werden, und daher nicht berufstätig sein können, haben die Möglichkeit, sich für Zeiten der Pflege eines Kindes mit Behinderung kostenlos selbst zu versichern.
Diese Zeiten sind pensionsbegründend, laufen bis zum 40. Lebensjahr des Kindes und können auch von einer anderen Pflegeperson (nicht nur von der Mutter) beansprucht werden.
Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt,
Friedrich-Hillegeist-Straße 1,
1020 Wien
Telefon: 0043-50303
E-Mail: pva@pv.at, Homepage:
Voraussetzung:
- Pflege eines/einer nahen Angehörigen und
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei
- Kein gemeinsamer Haushalt notwendig, nur bei Lebensgefährten
Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Diese Form der Selbstversicherung ist seit 1. August 2009 kostenlos und bietet die Möglichkeit, Versicherungszeiten mit einer höheren Beitragsgrundlage zu erwerben. Neben dieser Selbstversicherung ist eine Erwerbstätigkeit bis zu max. 30 Stunden in der Woche möglich. Begrenzt wird es mit der Höchstbeitragsgrundlage, diese darf nicht überschritten werden
Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt,
Friedrich-Hillegeist-Straße 1,
1020 Wien
Telefon: 0043-50303
E-Mail: pva@pv.at, Homepage: www.pv.at
Menschen mit Behinderung, die nicht arbeiten können, erhalten nach dem Tod der Eltern eine unbefristete Waisenpension.
Richtsätze Ausgleichszulage:
- Halbwaise bis 24. Lebensjahr: € 468,58
- Vollwaise bis 24. Lebensjahr: € 703,58
- Halbwaise nach 24. Lebensjahr: € 832,68
- Vollwaise nach 24. Lebensjahr: € 1.273,99
Die Antragsstellung erfolgt bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Voraussetzung:
- Ausgaben entstehen aufgrund einer Behinderung
- und es besteht eine soziale Notlage und
- die behinderte Person ist nicht ein begünstigter behinderter Mensch (z.B. Kind)
Die Zuschusshöhe ist vom Familieneinkommen abhängig und beträgt max. € 6.000 einmalig.
Die Antragstellung erfolgt beim Sozialministeriumservice, Telefon: 01-58831.
Behindertenpass
Ein amtlicher Ausweis für Menschen mit mind. 50 % Behinderung. Er ermöglicht Vergünstigungen, z. B. 50 % Rabatt bei der ÖBB (ab 70 % Behinderung) und bei diversen Veranstaltungen.
Weitere Infos: Behindertenpass
Voraussetzung:
- geringes Einkommen und
- Hauptwohnsitz in Wien
Mit einem Mobilpass können bestimmte Ermäßigungen in Anspruch genommen werden, zB. ermäßigte Fahrscheine bei den Wiener Linien.
Die Antragstellung erfolgt bei der MA 40, Telefon 01-4000-8040, oder in den Sozialzentren des jeweiligen Bezirks. Mindestsicherungsbezieher erhalten den Mobilpass automatisch!
Menschen, die nicht selbst rechtliche Entscheidungen treffen können, benötigen möglicherweise eine Erwachsenenvertretung.
Weitere Infos: Erwachsenenschutzrecht
Alle Angaben Stand Jänner 2025 (ohne Gewähr)